II. Allgemeine Hinweise zum Aufnahmeverfahren




 

Der vollständig ausgefüllte Aufnahmeantrag ist beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, einzureichen. Die Antragstellung kann auch über einen Bevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.

 

Der Aufnahmebescheid kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn er durch Angaben erwirkt worden ist, die im Wesentlichen unrichtig oder unvollständig sind oder die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufnahmebescheides nicht erfüllt waren oder später entfallen sind. Auch nach dem Eintreffen im Bundesgebiet wird der Aufnahmebescheid bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zurückgenommen. Dann ist der/die Antragsteller/in verpflichtet, in das Herkunftsgebiet zurückzukehren. Personen, die nicht freiwillig zurückkehren, werden abgeschoben.

 

Kosten, die für die Inanspruchnahme kommerzieller „Aussiedlervermittlungsbüros“ bzw. „Informationsagenturen“ usw. gezahlt werden, sind nicht erstattungsfähig.

 

Das Bundesverwaltungsamt stellt Ihnen und Ihren Angehörigen nach Begründung des ständigen Aufenthaltes in Deutschland eine Bescheinigung gemäß § 15 BVFG aus. In diesem Verfahren werden Ihre Angaben im Aufnahmeverfahren nochmals überprüft. Eine Bescheinigung wird nur Personen ausgestellt, die dauerhaft nach Deutschland übersiedeln wollen. Erst die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft oder der Eigenschaft als Ehegatte oder Abkömmling durch die Bescheinigung nach § 15 BVFG ist für alle deutschen Behörden verbindlich.

III. Hinweise zum Ausfüllen des Antrags

• Bitte lesen Sie dieses Merkblatt vor dem Ausfüllen des Antrags genau durch und beachten Sie die Hinweise.

 

• Tragen Sie alle Angaben leserlich in Blockschrift und in deutscher Schreibweise ein.

 

• Bei Aufnahmebewerbern, die vor dem 01.01.1924 geboren sind, können die Angaben zu den Eltern und Großeltern entfallen.

 

• Fragen, die im konkreten Fall nicht zutreffen, sind mit „entfällt“ zu beantworten.

 

• Nur vollständig ausgefüllte Anträge können bearbeitet und verbeschieden werden.

 

 

Abschnitt I

Tragen Sie hier den Namen der Republik ein, in der der Antragsteller derzeit seinen Wohnsitz hat.

Abschnitt II

Tragen Sie hier die Person ein, die Aufnahme als Spätaussiedler finden möchte (Schreibweise lt. Pass). Aufnahme als Spätaussiedler können nur Personen finden, die vor dem 01.01.1993 geboren wurden.

Wenn der Ehegatte und / oder Abkömmling ebenfalls als Spätaussiedler Aufnahme finden möchte, muss er einen eigenen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler beantragen.

 

Abschnitt III

 

Hier müssen Ehegatten und Abkömmlinge der Bezugsperson eingetragen werden, wenn sie die auf Seiten 1/2 des Merkblattes genannten Voraussetzungen erfüllen und in den Aufnahmebescheid einbezogen werden sollen (Schreibweise lt. Pass).

Abschnitt IV

 

Hier müssen folgende Personen eingetragen werden, wenn die Bezugsperson gemeinsam mit diesen aussiedeln möchte (Schreibweise lt. Pass):

 

1. der Ehegatte, dessen Ehe mit dem Spätaussiedlerbewerber erst kürzlich geschlossen wurde (die Einbeziehung ist erst möglich, wenn die Ehe mit dem Spätaussiedlerbewerber drei Jahre besteht),

2. der minderjährige ledige Abkömmling des Ehegatten des Spätaussiedlerbewerbers, der nicht gleichzeitig dessen Abkömmling ist,

3. der Ehegatte eines einzubeziehenden Abkömmlings,

4. der minderjährige ledige Abkömmling des Ehegatten des einzubeziehenden Abkömmlings, der nicht gleichzeitig Abkömmling des Abkömmlings ist,

 

Für volljährige Abkömmlinge des Spätaussiedlers, Pflegekinder des Spätaussiedlers bzw. des Abkömmlings, volljährige Abkömmlinge des Ehegatten des Spätaussiedlers oder nichtdeutsche Schwiegereltern (Eltern des Ehegatten des Spätaussiedlers) kommt die Einreise nach aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich nicht in Betracht.

Erläuterungen zu den Ziffern ab Seite 4

 

1 -3 19.1-19.3 20.1-20.3 21.1-21.3 22.1/22.2 25.1/25.2 27.1/27.2-34.1/34.2 Schreibweise des Namens lt. Geburts- oder Heiratsurkunde „ „ „ „ 19.5/20.5 21.5/22.3 27.3-34.3   Sofern vorhanden, deutsche Ortsbezeichnung angeben „ „  

 

15.2 Falls die deutsche Sprache nicht erlernt wurde, kreuzen Sie bitte „nein“ an, machen hier keine weiteren Angaben und fahren fort bei Ziffer 15.3.

 

 

IV. Im Aufnahmeverfahren benötigte Unterlagen

Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrages werden grundsätzlich folgende Unterlagen benötigt:

 

• Geburtsurkunde(n), evtl. Heiratsurkunde(n), Adoptionsurkunde(n) sowie ggf. Scheidungsurkunden aller aussiedlungswilligen Personen (auch der Kinder),

• Arbeitsbücher der aussiedlungswilligen Personen, die vor dem 01.01.1974 geboren wurden,

• Führungszeugnisse der aussiedlungswilligen Personen, die nach dem 31.12.1973 geboren wurden,

• Fotokopie des aktuellen Inlandspasses und der früheren Inlandspässe, ersatzweise vor dem neuen Inlandspass ausgestellte Unterlagen mit Nationalitätseintragung (z. B. Militärpass oder Geburtsurkunden von Kindern, wobei unerheblich ist, ob diese aussiedeln wollen).

In welcher Form müssen die Unterlagen beigefügt werden?

Grundsätzlich gilt:

• Benötigt werden Kopien vom Original mit notarieller Beglaubigung. Kopien müssen vollständig sein, das heißt Vorder- und Rückseite der Urkunde sind vorzulegen. Unbeglaubigte Kopien sind nicht beweisgeeignet.

• Der Beglaubigungsvermerk muss im Original vorliegen und die vollständige inhaltliche Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigen. Kopien von Beglaubigungsvermerken oder Beglaubigungsvermerke, welche lediglich die Unterschrift des Übersetzers beglaubigen, reichen nicht aus.

• Allen fremdsprachigen Unterlagen ist eine Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

 

Für Geburts- und Heiratsurkunden gilt zusätzlich:

Die Urkunden sind mit einer „Haager Apostille“ zu versehen. Dies gilt nicht für Urkunden aus EU-Mitgliedsstaaten sowie nicht für folgende Urkunden:

Herkunftsstaat: Ausstellung vor:
Russische Föderation Juni 1992
Kasachstan Februar 2001
Ukraine Januar 2004

 

Die mit einer Apostille versehenen Urkunden sind als notariell beglaubigte Kopien vorzulegen.

Hinweise zum Apostilleverfahren entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Haager Apostille“. Ist eine Apostillierung nicht möglich, dann wenden Sie sich bitte an das Bundesverwaltungsamt oder an die zuständige deutsche Auslandsvertretung.

 



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