Datenverarbeitung durch das Bundesverwaltungsamt




Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO in Verbindung mit § 29 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) ist das Bundesverwaltungsamt berechtigt, zur Durchführung des Spätaussiedleraufnahmeverfahrens personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu verändern und zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (Zweck). Wir benötigen die zur Verfügung gestellten Daten, um Ihren Antrag bearbeiten zu können. Ohne die Bereitstellung dieser personenbezogenen Daten ist uns eine Antragsbearbeitung nicht möglich.

3. Empfänger der personenbezogenen Daten

Zwecks Durchführung der gesetzlich geregelten Verfahren werden Ihre personenbezogenen Daten auch an andere Empfänger weitergegeben.

Im Regelfall wird die jeweils zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt. Darüber hinaus erfolgen regelmäßig Ermittlungen bzw. Datenübermittlungen an folgende Stellen:

• Ausländerbehörden, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Einwohnermeldeämter, Standesämter, Vertriebenenämter bzw. Nachfolgebehörden, Deutsches Rotes Kreuz (DRK).

• zur Feststellung der Ausschlussgründe nach § 5 Nummer 1 Buchstabe e und d BVFG: Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst, Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Zollkriminalamt.

• im Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG: Staatsangehörigkeitsbehörden, Pass- und Personalausweisbehörden.

• im Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG: die zentralen Landesaufnahmeeinrichtungen der Bundesländer.

• für die Organisation und Durchführung von Tests zum Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse nach § 6 Abs. 1 und 2 BVFG und zum Nachweis der Grundkenntnisse der deutschen Sprache nach § 27 Abs. 2 BVFG im Aussiedlungsgebiet: die jeweils beteiligte Auslandsvertretung.

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• für die Organisation und Durchführung von Tests zum Nachweis der Grundkenntnisse der deutschen Sprache nach § 27 Abs. 2 BVFG im Aussiedlungsgebiet: das Goethe-Institut.

• für Integrationsmaßnahmen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

• für die Klärung der Anerkenntnisfähigkeit von Prüfungen, Befähigungsnachweisen und Ansprüchen auf Sozialleistungen: Kultusministerkonferenz, Berufsgenossenschaften, Industrie und Handelskammern, Rentenversicherungsträger.

Mitgeteilt werden in der Regel Ihre Grundpersonalien (Familienname; Geburtsname; frühere Namen; Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht nicht vorsieht; das Geschlecht; Vornamen; Tag und Ort der Geburt), die letzte Anschrift im Aussiedlungsgebiet und -soweit vorhanden- auch der letzte innerdeutsche Wohnsitz sowie die Entscheidung im Aufnahmeverfahren.

Dauer der Datenspeicherung

Die Daten zu einem Verfahren werden solange gespeichert, wie sie zur Zweckerreichung benötigt werden. Zur Geltendmachung und Wahrung Ihrer Rechte und der Ihrer Nachfahren in späteren Verwaltungsverfahren, werden die Daten, vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungsfristen, dauerhaft aufbewahrt.

Ihre Rechte

Sie haben gegenüber dem Bundesverwaltungsamt das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), auf Löschung (Art. 17 DSGVO) und Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) unter den jeweils dort beschriebenen Voraussetzungen.

 

Wer annimmt, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner persönlichen Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden (Art. 77 DSGVO). Diese geht der Beschwerde nach und unterrichtet Sie über das Ergebnis. Aufsichtsbehörde ist der/die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Husarenstr. 30, 53117 Bonn), E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de.

6. Kontaktmöglichkeit per E-Mail

Die Kommunikation via unverschlüsselter E-Mail kann Sicherheitslücken aufweisen. Beispielsweise können E-Mails auf dem Weg an das Bundesverwaltungsamt von versierten InternetNutzern aufgehalten und eingesehen werden. Es wird daher ausdrücklich davon abgeraten, insbesondere Anträge und Unterlagendie personenbezogene Daten enthalten (z. B. Scans von Antragsunterlagen, Personenstandsurkunden) per unverschlüsselter E-Mail zuzusenden.

Sollte das Bundesverwaltungsamt eine allgemeine Anfrage über eine E-Mail oder das Kontaktformular von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu einer Beantwortung per E-Mail grundsätzlich berechtigt sind. Ansonsten bitten wir Sie, uns ausdrücklich auf eine andere Art der Kommunikation hinzuweisen. Die Daten dieser Nachricht und Ihre E-Mail-Adresse werden dann in der Regel für die Korrespondenz mit Ihnen verwendet. Die Angabe Ihrer Anschrift ist optional und ermöglicht uns, soweit von Ihnen gewünscht, die Bearbeitung Ihres Anliegens auf postalischem Weg. Daneben werden Datum und Uhrzeit Ihrer Anfrage an uns übermittelt.

Die Kontaktaufnahme mit dem Bundesverwaltungsamt per E-Mail ist auch im laufenden Verfahren über die zentrale E-Mail-Adresse möglich: spaetaussiedler@bva.bund.de.

Wir verweisen an dieser Stelle auch auf die im Internet hinterlegte allgemeine Datenschutzerklärung des Bundesverwaltungsamtes (siehe Fußzeile neben dem Impressum).

Wir weisen Sie darauf hin, dass die Verarbeitung der mit einer E-Mail übermittelten Daten und des Inhalts (welcher ggf. ebenfalls von Ihnen übermittelte personenbezogenen Daten enthält) auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 lit. e) DSGVO in Verbindung mit § 3 BDSG zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgt.

 

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In den für Ihre Anfrage zuständigen Fachreferaten werden die von Ihnen übermittelten Daten (z. B.: Name, Vorname, Anschrift), zumindest jedoch die E-Mail-Adresse, sowie die in der E-Mail enthaltenen Informationen (inklusive ggf. von Ihnen übermittelter personenbezogener Daten) zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet.

Die Aufbewahrung und Löschung von allgemeinen Anfragen in elektronischer Form erfolgt – wie auch in Papierform – gemäß den für die Aufbewahrung und Löschung von Schriftgut geltenden gesetzlichen Fristen bzw. nach Wegfall des Verarbeitungszweckes.

 

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