Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Gerichte in Berlin




Die Gerichte nehmen als staatliche Organe der Judikative Rechtsprechungs-

aufgaben wahr. Ihnen obliegt es, Streitfälle zwischen einzelnen Bürgern oder zwischen Bürger und Staat verbindlich zu entscheiden. In einem Rechtsstaat sind die Gerichte unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Artikel 97 Grundgesetz). Das bedeutet, dass keine andere staatliche Gewalt - also weder das Parlament (Legislative) noch die Regierung (Exekutive) - im Einzelfall auf die Gerichte Einfluss nehmen oder einzelne Entscheidungen überprüfen darf.

Der Aufbau der Gerichte wird durch die Gerichtsverfassung geregelt. Bei den staatlichen Gerichten ist zwischen den ordentlichen Gerichten, den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der Verfassungsgerichtsbarkeit zu unterscheiden. Mit Abstand die meisten Fälle haben die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Kammergericht, Landgericht und Amtsgerichte) zu bearbeiten; in ihre Zuständigkeit fallen Zivil- und Strafsachen sowie die im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wahrzunehmenden Aufgaben (insbesondere Nachlass- und Betreuungssachen).

Der Senatsverwaltung für Justiz obliegt es, den Berliner Gerichten - mit Ausnahme des Verfassungsgerichtshofes und der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, für die die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zuständig ist - die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Dazu wirkt sie beispielsweise gegenüber dem Landesparlament darauf hin, dass den Gerichten durch das Haushaltsgesetz die zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel im Landeshaushalt bereitgestellt werden. Die Senatsverwaltung für Justiz sorgt für die ordnungsgemäße Verwaltung der Gerichte und führt die Dienstaufsicht über die Justizmitarbeiter.

Die Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs. Der Verfassungs-

gerichtshof besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. Der Präsident und (mindestens) zwei weitere Mitglieder müssen Berufsrichter sein. Drei weitere Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die verbleibenden Richterstellen können mit Persönlichkeiten besetzt sein, die nicht zum Richteramt befähigt sind. Die Verfassung ermöglicht damit eine Zusammensetzung des Gerichts aus Juristen und Nichtjuristen. Für jedes Mitglied ist eine Persönlichkeit gewählt, welche im Verhinderungsfall das ordentliche Mitglied vertritt.

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs dürfen weder dem Landtag oder der Landesregierung noch entsprechenden Organen des Bundes oder eines anderen Landes angehören. Sie dürfen, außer als Richter oder Hochschullehrer, beruflich weder im Dienst des Landes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Landes stehen. Die Richter werden vom Landtag für die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind die Stimmen von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags erforderlich.

Wie jedes andere Gericht unterliegt ein Verfassungsgericht dem Gebot, unparteiliches Organ der Rechtsprechung zu sein und ohne Ansehen der Person unvoreingenommen, im wahrsten Sinne des Wortes “neutral” zu entscheiden. Das Verfassungsgericht muss sich deswegen im Bewusstsein seiner der für die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland grundlegenden Gewalten-

teilung gezogenen Grenzen Selbstbeschränkung auferlegen. Auch wenn ein Richter das geltende Recht aus einem persönlichen Wertebild heraus versteht und anwendet, wird er seine Entscheidungsfindung von höchstpersönlichen politischen Gestaltungs-

vorstellungen frei halten.

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof

Nach Artikel 86 Absatz 1 der Thüringer Verfassung vom 25. Oktober 1993 wird die Rechtsprechung im Namen des Volkes durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof und die Gerichte des Landes ausgeübt. Das ordnet den Verfassungsgerichtshof der dritten Staatsgewalt zu und bedeutet, dass er ebenso wie jedes andere Gericht seine Entscheidungen in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit trifft.

Als Gericht unterscheidet der Verfassungsgerichtshof sich jedoch sowohl in seiner verfassungsrechtlichen Stellung als auch in der Funktion von den übrigen Gerichten des Freistaats. Gemäß Artikel 79 Abs. 1 der Thüringer Verfassung ist der Verfassungsgerichtshof ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiges und unabhängiges Gericht des Landes. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist daher ein Verfassungsorgan. Er steht als höchster Repräsentant der Rechtsprechung neben dem Thüringer Landtag als dem legislativen Organ der demokratischen Willensbildung und der Thüringer Landesregierung als dem obersten Organ der vollziehenden Gewalt. Der Verfassungsgerichtshof rangiert als Verfassungsorgan nach dem Landtag und der Landesregierung; der Präsident des Verfassungsgerichtshofs als dessen Vertreter steht in der protokollarischen Rangfolge somit hinter dem Landtagspräsidenten und dem Ministerpräsidenten. Diese protokollarische “Rangfolge” ändert freilich nichts an der Gleichrangigkeit aller drei Verfassungsorgane. Dem Status des Verfassungsgerichtshofs als Verfassungsorgan entsprechen auch seine organisatorische Unabhängigkeit und die Geschäftsordnungsautonomie. So ist der Verfassungsgerichtshof selbständig gegenüber den beiden anderen Verfassungsorganen, aber auch gegenüber allen Gerichten und Behörden. Daher ist der Verfassungsgerichtshof organisatorisch auch nicht wie die anderen Gerichte des Freistaats dem Justizministerium unterstellt, wenn er auch mit diesem Ministerium und mit dem ebenso wie der Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar ansässigen Thüringer Oberverwaltungsgericht in bewährter Weise zusammenarbeitet, um den Erfordernissen der Verwaltung seiner sachlichen Bedürfnisse zu entsprechen.

Als Gericht obliegt dem Thüringer Verfassungsgerichtshof, die Thüringer Verfassung dort zur Geltung zu bringen, wo die Landesverfassung und das Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGHG) einen verfahrensrechtlichen Weg zu ihm eröffnen. Das ist der Fall in den in Art. 80 Thüringer Verfassung sowie in § 11 Thüringer Verfassungsgerichtshof aufgezählten Verfahren. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um:

- Verfassungsbeschwerden: Jedermann kann sie als sog.

Individualverfassungsbeschwerde erheben, indem er behauptet, durch einen dem Freistaat Thüringen zuzurechnenden Träger staatlicher Gewalt in einem der durch die Landesverfassung gewährleisteten Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte oder staatsbürgerlichen Rechte verletzt worden zu sein (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Verfassung). Die Verfassungsbeschwerden richten sich meist gegen eine Entscheidung eines Thüringer Gerichts, wobei geltend gemacht wird, die Entscheidung- verstoße mit den sie tragenden Gründen gegen die Verfassung. Verfassungsbeschwerden sind unter bestimmten Voraussetzungen auch unmittelbar gegen ein Gesetz oder gegen eine sonstige Maßnahme der öffentlichen Gewalt zulässig. Als Sonderform steht die sogennante Kommunalverfassungsbeschwerde einer Thüringer Gemeinde oder einem Gemeindeverband offen zur Rüge eines Eingriffs in das durch Art. 91 Thüringer Verfassung gewährleistete Selbstverwaltungsrecht. Einzelheiten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind in §§ 31 ff. Thüringer Verfassungsgerichtshof geregelt; dazu gehört vor allem das Erfordernis der sog. Rechtswegerschöpfung, damit ist gemeint, dass der Verfassungsgerichtshof erst angerufen werden kann, wenn zuvor die Fachgerichte sich mit dem Bürgeranliegen befasst hatten (§ 31 Abs. 3 Thüringer Verfassungsgerichtshof).



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