Richter nehmen bei gerichtlichen Verfahren die Rechtssprechung vor, d.h., sie entscheiden neutral und unabhängig darüber welche der Parteien die Gesetze ein- bzw. nicht eingehalten hat. Ehe es zum Urteilsspruch kommt müssen Richter sich über jeden Fall per Aktenlage informieren, die dahinter stehenden Sachverhalte ermitteln, abwägen und abschließend beurteilen. Die Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens muss nicht zwangsläufig durch einen Richterspruch erfolgen; in vielen Fällen kann der Richter zwischen den Beteiligten schlichten, so dass der Konflikt in wechselseitigem Einvernehmen mit einem Vergleich endet. In nahezu allen Lebensbereichen führen Richter die Rechtssprechung durch. Sie arbeiten an Strafgerichten, Arbeits-, Sozial, Verwaltungs-, Finanz- und Patentgerichten, dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesgerichtshof.
Der Zugang zum Beruf setzt die Befähigung zum Richteramt voraus, das heißt, Richter kann werden, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sowie ein juristisches Studium mit dem zweiten Staatsexamen und ein zweijähriges Referendariat vorweisen kann.
Artikel 92
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
Artikel 96
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgerichterrichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:
1. Völkermord;
2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
3. Kriegsverbrechen;
4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);
5. Staatsschutz.
Artikel 97
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
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Artikel 98
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichterist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.
(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.
(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.
Der Richter/die Richterin entscheidet in gerichtlichen Verfahren unparteiisch und unabhängig darüber, welche der Parteien die Gesetze eingehalten hat. Dazu muss er sich für jeden konkreten Fall über die Aktenlage informieren, den zugrunde liegenden Sachverhalt ermitteln, den Gerichtsprozess leiten, besondere abwägen und unter Beachtung der Gesetzeslage den Fall abschließend beurteilen. Nicht immer geschieht dies durch den Richterspruch, das Gerichtsurteil, sondern in vielen Fällen kann der Richter zwischen den Parteien schlichten, so dass die Streitigkeiten in beidseitigen Einvernehmen mit einem Vergleich gelöst werden können.
Richter entscheiden über Fälle aus fast allen Bereichen des täglichen Lebens. Sie urteilen beim Arbeitsgericht, Strafgericht, Sozialgericht, Verwaltungsgericht, Finanzgericht, dem Patentgericht oder dem Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht.
Den Beruf des Richters kann ausüben, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt, d.h. wer deutscher Staatsangehöriger ist und ein Jura-Studium mit anschließendem 2-jährigem Referendariat und 2. Staatsexamen überdurchschnittlich gut abgeschlossen hat.
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Richter sind unabsetzbar. Nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach gesetzlich geregelten Verfahren ist es zulässig, sie zu versetzen, zu suspendieren, in den Ruhestand zu versetzen, zu entlassen oder in anderer Weise ihre berufliche Stellung zu verändern. Das Gesetz regelt das Verfahren und die Kriterien für die Einstellung von Richtern nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu allen öffentlichen Ämtern. Der Staat ist verpflichtet, der Gerichtsbarkeit ausreichende Mittel für ihr Funktionieren zur Verfügung zu stellen, vor allem auch für die Aus- und Fortbildung der Richterinnen und Richter. Auswahl und Bestimmung der Berufslaufbahn von Richtern soll von einem von Regierung und Verwaltung unabhängigen Entscheidungsträger vorgenommen werden. Das Wahlprozedere muss transparent sein und objektiven Kriterien folgen, damit die Auswahl und die Laufbahn der Richter aufgrund ihrer Qualifikationen, ihrer Kompetenz, ihrer Integrität und Wirksamkeit erfolge.Ein Oberster Richterrat muss die Unabhängigkeit der Richter garantieren. Der Oberste Richterrat besteht wenigstens zur Hälfte aus Richtern, die nach dem Verhältniswahlsystem von der Richterschaft gewählt werden. Weiterhin besteht er aus Personen, die vom Parlament benannt werden. Seine Mitglieder werden auf Zeit ernannt. Dem Obersten Richterrat obliegt - gemäß den Bestimmungen der Gerichtsverfassung - die Einstellung, die Zuteilung, die Versetzung, die Beförderung und Disziplinarmaßnahmen hinsichtlich der Richter. Zur Schaffung demokratischer Justizstrukturen, zur Garantie richterlicher Unabhängigkeit und zur effizienten Ausübung staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit halten viele - zumeist südeuropäische Staaten - Elemente einer Selbstverwaltung und einer Enthierarchisierung in der Justiz für erforderlich.
Wahl der Bundesrichter
Der Bundestag bestimmt gemäß Art. 94 GG durch einen speziellen Wahlausschuss die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichtes. Zur Wahl bedarf ein Kandidat der Stimmen von acht der zwölf Mitglieder. Damit ist gesichert, dass Verfassungsrichter nicht politisch einseitig gewählt werden. In der Regel einigen sich die zwei großen Fraktionen auf ein „Paket“, mit dem jeweils eine gleiche Zahl von Unions- und SPD-nahen Kandidaten gewählt werden. Gelegentlich wird auch je ein Kandidat von den Grünen und der FDP nominiert und gewählt. In ihrer Rechtsprechung haben die Verfassungsrichter jedoch selten entlang der politischen Linie der Parteien entschieden, die sie nominierten. Die andere Hälfte der Verfassungsrichter wird vom Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
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Die Bundesrichter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes, also am Bundesgerichtshof, am Bundesverwaltungsgericht, am Bundesfinanzhof, am Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht werden vom Fachminister des Bundes zusammen mit einem Richterwahlausschuss gewählt, der aus den jeweils zuständigen Fachministern der Länder und einer gleichen Zahl von Bundestagsmitgliedern gebildet wird (Art. 95 Abs. 2 GG).
Untersuchungsausschüsse. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder – also auch einer opponierenden Minderheit – setzt das Parlament einen Untersuchungsausschuss ein, der ein im Antrag definiertes Untersuchungsthema öffentlich aufklären soll (Art. 44 GG). Der Verteidigungsausschuss kann sich auch selbst zum Untersuchungsausschuss erklären (Art. 45a Abs. 2 GG). Die Arbeit der Untersuchungsausschüsse wird durch das Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) näher bestimmt.Häufig wird ein Untersuchungsausschuss von der Opposition eingesetzt, um vermutete Missstände in der Arbeit der Regierung aufzudecken. An der Arbeit der Untersuchungsausschüsse wird häufig die Kritik geübt, sie diene eher der Schädigung des politischen Gegners als der wahrheitsgemäßen Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes. Weil ein Minderheits-Quorum von einem Viertel der Ausschussmitglieder dieselben Antrags- und Initiativrechte wie beim Einsetzungsbeschluss hat, kann die meist regierungsnahe Ausschussmehrheit die Untersuchung nicht blockieren, so dass eine gewisse Waffengleichheit gewährleistet ist. Da die Ausschussmehrheit dennoch sowohl die Detailarbeit in gewissen Grenzen lenken kann als auch den Abschlussbericht mit den Untersuchungsbewertungen vorlegt, stellt der Untersuchungsausschuss Missstände in der Bundesregierung meist nur in offensichtlichen Fällen fest. Seit 1949 gab es etwa 50 Untersuchungsausschüsse.
Der Dienstgerichtshof für Richter ist das oberste Gericht für disziplinarrechtliche und dienstrechtliche Fragen von Richterinnen und Richter der deutschen Bundesländer. Gesetzliche Grundlagen sind die Landesrichtergesetze für die Länder.
In der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzern verhandelt und entscheidet der Dienstgerichtshof über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichtes sowie in allen Fällen, in denen das Landesrichtergesetz und die danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften die Zuständigkeit des Gerichtes des zweiten Rechtszuges anordnen.
Die Mitglieder des Dienstgerichtes für Richter setzen sich aus den verschiedenen Zweigen der Gerichtsbarkeit zusammen:
- ein Vorsitzender;
- ein ständiger Beisitzer der Ordentlichen Gerichtsbarkeit;
- ein regelmäßiger Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der weitere ständige Beisitzer und sein regelmäßiger Vertreter werden jeweils für eine Amtszeit aus den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit in dieser Reihenfolge bestimmt.
Strafgerichtsbarkeit
Die Strafgerichtsbarkeit ist eine streitige Gerichtsbarkeit im Bereich der Strafsachen. Sie wird durch Strafgerichte erfüllt.
Die Strafgerichtsbarkeit zählt zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 12 GVG).
Das Gerichtssystem besteht in Deutschland aus den Instanzenzüge Amtsgericht (Spruchkörper: Strafrichter oder Schöffengericht) – Landgericht (Spruchkörper: kleine oder große Strafkammer) – Oberlandesgericht (Spruchkörper: Strafsenat) – Bundesgerichtshof. Je nach Schwere der Tat kann die Gerichtsbarkeit auch oberhalb des Amtsgerichtes beginnen. Wehrstrafgerichte sehen eine andere Gerichtsbarkeit vor, wenn der Angeschuldigte/Angeklagte zur Tatzeit Soldat war. Rechtsquelle ist der Erste Titel des GVG (basierend auf Art. 96 GG).
Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Strafgerichtsbarkeit richtet sich nach der vorgeworfenen Straftat und der zu erwartenden Strafe. Grundsätzlich haben die Spruchkörper des Amtsgerichts die Auffangzuständigkeit für die Strafsachen, die im übrigen vor die Landgerichte gehören. Die zu erwartende Strafe darf vier Jahre Freiheitsstrafe nicht übersteigen (sog. Strafbann). Die Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Maßregeln der Besserung und Sicherung darf vom Spruchkörper des Amtsgerichts nicht verhängt werden.
Die Spruchkörper des Landgerichts entscheiden als Berufungsgericht für die Sachen der Amtsgerichte oder erstinstanzlich in Strafsachen die Verbrechen mit Todesfolge berühren (als sog. Schwurgerichte), in einfachen Staatsschutzsachen und Wirtschaftsstrafsachen. Bei besonderer Bedeutung des Falles kann auch das Landgericht als erste Instanz im übrigen angerufen werden. Das Landgericht kann über sämtliche Maßregeln der Besserung und Sicherung entscheiden. Ein Strafbann wie bei den Spruchkörpern des Amtsgericht existiert nicht. Gegen die Urteile der kleinen Strafkammer steht die Revision zu den Oberlandesgerichten offen. Gegen die Urteile der Schwurgerichte und übrigen großen Strafkammern das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof.
Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Strafsachen ist genuin die Landesgerichtsbarkeit in bestimmten schweren Staatsschutzdelikten und prinzipiell die Strafgerichtsbarkeit des Bundes, die im Rahmen der Organleihe durch die obersten Gerichte der Länder erstinstanzlich ausgeübt wird. Der Katalog der Delikte beschränkt sich auf die Delikte des Völkerstrafgesetzbuchs und Staatsschutzdelikte. Bei bestimmten Delikten, die aus politischen Gründen vom Generalbundesanwalt bearbeitet werden, ist ebenfalls die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben. Gegen die Urteile des Strafsenats beim Oberlandesgericht ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.
Eine eigene Strafgerichtsbarkeit auf suprainternationaler Ebene ist der Internationale Strafgerichtshof (ICC) mit Sitz in Den Haag.
Die Unabhängigkeit der Justiz auf internationaler Ebene
Das Thema "richterliche Unabhängigkeit" ist auf internationaler Ebene während der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts auf besonderes Interesse gestoßen. Diese Bewegung fing mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 an. Ihr Artikel 10 schreibt vor, dass jeder einen Anspruch darauf hat, dass seine Angelegenheit in billiger Art und Weise öffentlich und in angemessener Frist von einem gesetzlich unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört wird. Dieselbe Grundregel findet sich in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950. Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährt jeder Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten im Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage vor einem unabhängigen und unparteiischen gesetzlichen Richter in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Darüber wurde auf zahlreichen Konferenzen und Kongressen, die von internationalen Behörden und Vereinigungen (insbesondere von der Internationalen Richtervereinigung und der Europäischen Richtervereinigung) organisiert wurden, ausgiebig diskutiert. In den Unterlagen zu diesen internationalen Konferenzen dürfte sich eine Vielzahl von Erklärungen finden. Verschiedene Modelle und Grundregeln für die Gesetzgebung sind zwischenzeitlich in Europa verbreitet. Und nicht alle diese Dokumente sind verbindlich, was aber auch nicht entscheidend ist. Jedoch zeigt die praktische Erfahrung der Internationalen Richtervereinigung, dass "private" Erklärungen, wie z.B. die von der UIM (Union Internationale des Magistrats - International Association of Judges -Internationaler Richtervereinigung) ausgearbeitete Weltcharta der Richter, ihr Ziel erreicht haben: Politische Behörden bestimmter Länder konnten überzeugt werden, einige Maßnahmen nicht einzuführen, die die Unabhängigkeit der Justizgewalt beschränken könnten.
Die größten Erfolge dieses Prozesses sind nicht nur die schon erwähnte Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Europäische Konvention der Menschenrechte, sondern auch andere Dokumente, wie z.B.
· die durch die Resolutionen Nr. 40/32 und 40/146 am 29. November und 13. Dezember 1985 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen gebilligten Grundsätze über die Unabhängigkeit der Richter;
· die Empfehlung Nr. R (94) 12, die das Ministerkomitee des Europarates 1994 zur Unabhängigkeit, Leistungsfähigkeit und Rolle der Richter verabschiedet hat;
· die Erklärungen der Internationalen Richtervereinigung zum Status des europäischen und internationalen Richters aus den Jahren 1993 (Wiesbaden) und 1999 (Taipei);
· die Europäische Charta des Europarates über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter aus dem Jahre 1998;
· die im Auftrag des Europarats zu Fragen der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im November 2002 erteilte Stellungnahme Nr. 1 des "Konsultativen Rates Europäischer Richter".