Der Verfassungsgerichtshof im Schnittpunkt von Recht und Politik




Ist der Landesverfassungsgerichtshof ein Verfassungsorgan, ist diese richterliche Körperschaft zugleich eine Institution, die mit ihren Entscheidungen weitgehend in den Bereich des Politischen hineinragt (so der ehemalige Bundesverfassungsrichter Gerhard Leibholz). Seine Entscheidungen haben meist erhebliche politische Bedeutung. Dieses “Hineinragen” des Verfassungsgerichts in den Bereich des Politischen setzt die Verfassungsgerichtsbarkeit einer besonderen Problematik aus, der Sorge vor einer Verlagerung politischer Entscheidungen vom Parlament als dem durch demokratisch freie Wahl berufenen Gesetzgeber und von der Regierung auf das Verfassungsgericht. Diese Frage, insbesondere das schwierige Verhältnis von Recht und Politik, waren und sind immer wieder Gegenstand der öffentlichen Aufmerksamkeit.

Auch wenn die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs politische Auswirkungen haben, trifft der Verfassungsgerichtshof keine politischen, sondern rechtliche, normgeleitete Entscheidungen. Politik bedeutet notwendig Programmabhängigkeit. Sie erfordert Gestaltung im Dienste des Gemeinwohls. Rechtsprechung hat dagegen mit ihrer unlösbaren Bindung an Recht und Gesetz (Art. 92 GG) die Aufgabe des Erhaltens des geltenden Rechts, sei es auch dadurch, dass das Gericht den Sinngehalt einer Rechtsnorm vor dem Hintergrund gewandelter Lebenssachverhalte neu bestimmt. Wie jedes andere Gericht unterliegt ein Verfassungsgericht dem Gebot, unparteiliches Organ der Rechtsprechung zu sein und ohne Ansehen der Person unvoreingenommen, im wahrsten Sinne des Wortes “neutral” zu entscheiden. Das Verfassungsgericht muss sich deswegen im Bewusstsein seiner der für die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland grundlegenden Gewaltenteilung gezogenen Grenzen Selbstbeschränkung auferlegen. Auch wenn ein Richter das geltende Recht aus einem persönlichen Wertebild heraus versteht und anwendet, wird er seine Entscheidungsfindung von höchstpersönlichen politischen Gestaltungsvorstellungen frei halten.

Die Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs. Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. Der Präsident und (mindestens) zwei weitere Mitglieder müssen Berufsrichter sein. Drei weitere Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die verbleibenden Richterstellen können mit Persönlichkeiten besetzt sein, die nicht zum Richteramt befähigt sind. Die Verfassung ermöglicht damit eine Zusammensetzung des Gerichts aus Juristen und Nichtjuristen. Für jedes Mitglied ist eine Persönlichkeit gewählt, welche im Verhinderungsfall das ordentliche Mitglied vertritt.

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs dürfen weder dem Landtag oder der Landesregierung noch entsprechenden Organen des Bundes oder eines anderen Landes angehören. Sie dürfen, außer als Richter oder Hochschullehrer, beruflich weder im Dienst des Landes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Landes stehen. Die Richter werden vom Landtag für die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind die Stimmen von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags erforderlich.

Dem Status des Verfassungsgerichtshofs als Verfassungsorgan entsprechen auch seine organisatorische Unabhängigkeit und die Geschäftsordnungsautonomie. So ist der Verfassungsgerichtshof selbständig gegenüber den beiden anderen Verfassungsorganen, aber auch gegenüber allen Gerichten und Behörden. Daher ist der Verfassungsgerichtshof organisatorisch auch nicht wie die anderen Gerichte des Freistaats dem Justizministerium unterstellt, wenn er auch mit diesem Ministerium und mit dem ebenso wie der Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar ansässigen Thüringer Oberverwaltungsgericht in bewährter Weise zusammenarbeitet, um den Erfordernissen der Verwaltung seiner sachlichen Bedürfnisse zu entsprechen.
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaften

Die Staatsanwaltschaften in der Justiz sind selbständige Behörden. Staatsanwaltschaften gehören weder zur rechtsprechenden Gewalt im Sinne des Artikels 92 Grundgesetz (GG) noch zu den klassischen Verwaltungsbehörden. Sie sind als Justizbehörden anzusehen. Einerseits sind sie ein selbständiges Organ der Strafverfolgung, andererseits der Aufsicht und Weisung der vorgesetzten Dienststelle unterstellt (sog. externes Weisungsrecht).

Die Staatsanwaltschaften haben mehrere Aufgaben. Die wichtigste Aufgabe ist zweifelsfrei die Verfolgung von Straftaten. Hierzu leiten die Staatsanwaltschaften, sobald sie von dem auf tatsächlichen Anhaltspunkten, also nicht bloßen Vermutungen beruhenden Verdacht einer Straftat erfahren, ein Ermittlungsverfahren ein. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten.

Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens versucht die Staatsanwaltschaft, - mit Hilfe der Polizei und anderer Behörden -, den Sachverhalt durch Erhebung aller erreichbaren Beweise aufzuklären. Am Ende des Ermittlungsverfahrens muss die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob sich ein hinreichender Tatverdacht ergeben hat, mit anderen Worten, ob im Falle der einer Anklageerhebung eine Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Andernfalls oder wenn eine Einstellung aus anderen Gründen in Betracht kommt (etwa nach §§ 153, 153a, 154 StPO), stellt sie das Verfahren ein.

In dem mündlichen Hauptverfahren vor den Gerichten, der sog. Hauptverhandlung, wirkt die Staatsanwaltschaft ebenfalls mit. Von besonderen Fällen, etwa dem sog. vereinfachten Jugendverfahren nach § 76 JGG abgesehen, ist eine Verhandlung des Gerichts ohne Anwesenheit eines Staatsanwalts nicht zulässig. Der Staatsanwalt ist dabei nicht "Gegner" des Beschuldigten oder seines Verteidigers, sondern nur der Ermittlung der Wahrheit verpflichtet. Er wird deshalb niemals beantragen, dass das Gericht eine Verurteilung ausspricht, wenn er persönlich nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist.

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist vorrangig Aufgabe der Ordnungsbehörden. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch in einzelnen besonderen Fällen, etwa bei Verstößen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Gleiches gilt, wenn einem Beschuldigten in einem Strafverfahren neben einer Straftat auch eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, etwa bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, der sog. Unfallflucht, nach einem durch eine Vorfahrtsverletzung verursachten Unfall.

Strafvollstreckung. Nach Rechtskraft eines Strafurteils wird dieses von der Staatsanwaltschaft vollstreckt, es sei denn, dass für die Vollstreckung der Jugendrichter zuständig ist, weil eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht erfolgte. Zur Strafvollstreckung gehören die Durchsetzung der im Strafurteil verhängten Sanktionen und alle diesbezüglichen Maßnahmen. Bei der Vollstreckung der Geldstrafen umfasst die Strafvollstreckung die Aufforderung zur Zahlung, die Bewilligung von Raten, bei Nichtzahlung die Anordnung von Zwangsmaßnahmen bis hin zur Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen gehört hierzu die Ladung zum Strafantritt, evtl. Zwangsmaßnahmen zur Ergreifung des Verurteilten einschließlich des Erlasses eines Haftbefehls und der Durchführung der Fahndung. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung von Maßnahmen der Besserung und Sicherung, beispielsweise der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder der Sicherungsverwahrung. Die Einzelheiten sind in der bundeseinheitlich als Verwaltungsvorschrift erlassenen Strafvollstreckungsordnung geregelt. Die Angelegenheiten der Strafvollstreckung werden in den Staatsanwaltschaften hauptsächlich von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern bearbeitet.



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